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[4.11] Allah verordnet euch in bezug auf eure Kinder: ein Knabe hat so viel als Anteil wie zwei Mädchen; sind aber (bloß) Mädchen da, und zwar mehr als zwei, dann sollen sie zwei Drittel seiner (des Verstorbenen) Erbschaft haben; ist's nur eines, so hat es die Hälfte. Und für seine Eltern ist je ein Sechstel der Erbschaft, wenn er ein Kind hat; hat er aber kein Kind und seine Eltern sind seine Erben, dann soll seine Mutter ein Drittel haben; und wenn er Geschwister hat, dann soll seine Mutter ein Sechstel erhalten, nach allen etwa von ihm gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Eure Eltern und eure Kinder: ihr wißt nicht, wer von ihnen euch an Nutzen näher steht Eine Verordnung von Allah - wahrlich, Allah ist allwissend, allweise.
[4.12] Und ihr habt die Hälfte von dem, was eure Frauen hinterlassen, falls sie kein Kind haben; haben sie aber ein Kind, dann habt ihr ein Viertel von ihrer Erbschaft, nach allen etwa von ihnen gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und sie haben ein Viertel von eurer Erbschaft, falls ihr kein Kind habt; habt ihr aber ein Kind, dann hat sie ein Achtel von eurer Erbschaft, nach allen etwa von euch gemachten Vermächtnissen oder Schulden. Und wenn es sich um eine Person handelt - männlich oder weiblich -, deren Erbschaft geteilt werden soll, und sie hat weder Eltern noch Kinder, hat aber einen Bruder oder eine Schwester, dann haben diese je ein Sechstel. Sind aber mehr (Geschwister) vorhanden, dann sollen sie sich in ein Drittel teilen zu (gleichen) Teilen, nach allen etwa gemachten Vermächtnissen oder Schulden, ohne Beeinträchtigung - eine Vorschrift von Allah, und Allah ist allwissend, milde.
[4.18] Doch Vergebung ist nicht für jene, die so lange Böses tun, bis zuletzt, wenn der Tod einem von ihnen naht, er spricht: «Ich bereue nun», noch für die, die als Ungläubige sterben. Ihnen haben Wir schmerzliche Strafe bereitet. [ihren] Willen zu beerben; noch sollt ihr sie widerrechtlich zurückhalten, um (ihnen) einen Teil von dem wegzunehmen, was ihr ihnen gabt, es sei denn, sie hätten offenbare Schändlichkeit begangen; und geht gütig mit ihnen um. Wenn ihr eine Abneigung gegen sie empfindet, wer weiß, vielleicht empfindet ihr Abneigung gegen etwas, worein Allah aber viel Gutes gelegt hat.
[4.23] Verboten sind euch eure Mütter und eure Töchter und eure Schwestern, eures Vaters Schwestern und eurer Mutter Schwestern, die Bruderstöchter und die Schwestertöchter, eure Nährmütter, die euch gesäugt, und eure Milchschwestern, und die Mütter eurer Frauen und eure Stieftöchter - die in eurem Schutze sind - von euren Frauen, denen ihr schon beigewohnt; doch wenn ihr ihnen noch nicht beigewohnt habt, dann soll's euch keine Sünde sein. Ferner dir Frauen eurer Söhne, die von euren Lenden sind; auch daß ihr zwei Schwestern gleichzeitig habt, außer das sei bereits geschehen; wahrlich, Allah ist allverzeihend, barmherzig.
[4.24] Und (verboten sind euch) verheiratete Frauen, ausgenommen solche, die eure Rechte besitzt. Eine Verordnung Allahs für euch. Und erlaubt sind euch alle anderen, daß ihr sie sucht mit den Mitteln eures Vermögens, nur in richtiger Ehe und nicht in Unzucht. Und für die Freuden, die ihr von ihnen empfanget, gebt ihnen ihre Morgengabe, wie festgesetzt, und es soll keine Sünde für euch liegen in irgend etwas, worüber ihr euch gegenseitig einigt nach der Festsetzung (der Morgengabe). Wahrlich, Allah ist allwissend, allweise.
[4.25] Und wer von euch es sich nicht leisten kann, freie, gläubige Frauen zu heiraten: dann was eure Rechte besitzt, nämlich eure gläubigen Kriegsgefangenen. Und Allah kennt euren Glauben am besten. Die einen von euch sind von den andern; so heiratet sie mit Erlaubnis ihrer Herren und gebt ihnen ihre Morgengabe nach Billigkeit, wenn sie keusch sind, nicht Unzucht treiben noch insgeheim Liebhaber nehmen. Und wenn sie, nachdem sie verheiratet sind, der Geilheit schuldig werden, dann sollen sie die Hälfte der Strafe erleiden, die für freie Frauen vorgeschrieben ist. Das gilt für den unter euch, der sich vor der Sünde fürchtet. Daß ihr euch aber zurückhaltet, ist besser für euch; und Allah ist allverzeihend, barmherzig.
[4.36] Verehrt Allah und setzet Ihm nichts zur Seite, und (erweiset) Güte den Eltern, den Verwandten, den Waisen und den Bedürftigen, dem Nachbarn, der ein Anverwandter, und dem Nachbarn, der ein Fremder ist, dem Gefährten an eurer Seite und dem Wanderer und denen die eure Rechte besitzt. Wahrlich, Allah liebt nicht die Stolzen, die Prahler;
[4.43] O die ihr glaubt, nahet nicht dem Gebet, wenn ihr nicht bei Sinnen seid, bis ihr versteht, was ihr sprecht, noch im Zustande der Unreinheit - ausgenommen als Reisende unterwegs -, bis ihr gebadet habt. Und wenn ihr krank seid oder auf einer Reise (im Zustande der Unreinheit), oder einer von euch kommt vom Abtritt und wenn ihr Frauen berührt habt und findet kein Wasser, dann nehmt reinen Sand und reibt euch damit Gesicht und Hände. Wahrlich, Allah ist nachsichtig, allverzeihend.
[4.102] Und wenn du unter ihnen bist und für sie das Gebet anführst, soll ein Teil von ihnen bei dir stehen, doch sollen sie ihre Waffen aufnehmen. Und wenn sie ihre Niederwerfungen vollführt haben, so sollen sie hinter euch treten, und eine andere Abteilung, die noch nicht gebetet hat, soll vortreten und mit dir beten; doch sollen sie auf ihrer Hut sein und ihre Waffen bei sich haben. Die Ungläubigen sähen es gerne, daß ihr eure Waffen und euer Gepäck außer acht ließet, so daß sie euch plötzlich überfallen könnten. Und es soll keine Sünde für euch sein, wenn ihr, falls ihr durch Regen leidet oder krank seid, eure Waffen ablegt. Seid jedoch (immer) auf eurer Hut. Wahrlich, Allah hat für die Ungläubigen schmähliche Strafe bereitet.
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